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Adelsaufhebungsgesetz

Adelsaufhebungsgesetz - StGBl.Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 1/1920

Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.

§1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§3.

Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt.

§4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. Die bisher verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen weitergetragen werden.

§6.

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften treten außer Geltung.

§7.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.

 

 

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes - StGBl.Nr. 237/1919

Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, wird verordnet, wie folgt:

§1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

§3.

Auf Grund des §4 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt: die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform „Exzellenz“, der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.

§4.

Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.

§5.

(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§3) wird von den politischen Behörden gemäß §2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.

(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.

§6.

Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.

§7.

Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellung im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Artikel 19, 21 und 25 des Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist beginnt am 1. Juli 1919. Bei Nichteinhaltung der Frist hat das Gericht im Sinne des Artikels 26 des Handelsgesetzbuches vorzugehen.

§8.

Wo die Bezeichnung „kaiserlich königlich privilegiert“ (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung.

§9.

(Anm.: Gegenstandslos.)

§10.

Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

 

Anmerkung:

In diesem Licht sind auch Angebote gewisser Institutionen zu sehen, die um teures Geld das Recht verleihen, in Österreich bzw. als Österreicher ein Wappen zu führen...


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